Schlichtungsordnung
§ X – Der Schlichtungsausschuss
1. Bildung und Zusammensetzung
Die Satzung des Vereins regelt, dass ein besonderer Schlichtungsausschuss durch die
Mitgliederversammlung zu wählen ist.
Ziel ist die Wahrung der Objektivität bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein.
Die Schlichtungsordnung regelt das Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung vereinsinterner Konflikte.
§ X – Ziel des Schlichtungsverfahrens
Schlichtungsordnung
1. Antrag auf Schlichtung
Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich an den Vorsitzenden des
Schlichtungsausschusses zu richten.
Ist dessen Anschrift nicht bekannt, kann der Antrag alternativ an den 1. Vorsitzenden des Vereins gerichtet werden. Dieser leitet den Antrag unverzüglich an den
Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses weiter.
Der Antrag muss enthalten:
2. Beteiligung der gegnerischen Partei
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses leitet die Unterlagen per Post mit Zustellungsnachweis in
Kopie an die gegnerische Partei weiter.
Diese erhält die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
In der Fristsetzung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme spätestens zum festgelegten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein muss.
3. Prüfung des Sachverhalts
Nach Eingang der Stellungnahme prüft der Schlichtungsausschuss den Gesamt-Sachverhalt unter Berücksichtigung der
divergierenden Darstellungen beider Parteien.
Ergeben sich daraus Unklarheiten oder Widersprüche, kann es erforderlich sein, Zeugen beider Parteien zur Klärung des Sachverhalts zu laden.
4. Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung
Zur Durchführung der Schlichtungsverhandlung wird ein gemeinsamer Termin festgesetzt.
Die Einladung erfolgt postalisch, ggf. auch an beauftragte Rechtsvertreter. Die Einladung enthält:
„Sofern durch eine von Ihnen für das Verfahren bevollmächtigte Person eine Frist oder ein Termin versäumt wird, so wird deren Versäumnis Ihnen zugerechnet.“
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Auch die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden innerhalb dieser Frist eingeladen und erhalten sämtliche für die Beratung erforderlichen Unterlagen.
5. Ablauf der Schlichtungsverhandlung
Zu Beginn der Verhandlung:
Auf Wunsch werden diese nochmals vollständig dargelegt. Danach erhalten die Parteien bzw. deren Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Vorsitzende bittet um Vorschläge, wie eine Annäherung an die Positionen der Gegenseite möglich wäre.
Zeigt sich eine einvernehmliche Lösung, ist diese anzustreben.
Führt die Verhandlung nicht zur Einigung, kann eine Zeugenvernehmung zur weiteren Klärung beitragen.
Nach der Vernehmung werden die Parteien erneut zur Stellungnahme unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen aufgefordert.
Kommt es nun zu einer Einigung, wird diese festgehalten. Ist auch weiterhin keine Annäherung erkennbar, stellt der Vorsitzende das formale Scheitern der Schlichtung fest.
Hinweis: Diese Feststellung darf keinerlei wertende Aussage zugunsten einer Partei enthalten.
6. Protokoll
Das Protokoll enthält:
Es kann im Einvernehmen beider Parteien direkt unterzeichnet werden. Anderenfalls ist das Protokoll
binnen 10 Tagen nach der Verhandlung zur Unterschrift zuzusenden.
Erfolgt keine Rücksendung, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.
7. Kosten
Für das vereinsinterne Schlichtungsverfahren werden keine Kosten erhoben, außer die Erstattung tatsächlich angefallener Auslagen (z. B. Porto, Raummiete, Kopien).
Hinweis:
Die vorstehende Schlichtungsordnung sowie die Beitragsordnung und Regelungen zur Ableistung der Arbeitsstunden wurden auf der Jahreshauptversammlung am 01.04.2009 beschlossen.
Die Gartenordnung wurde im Zuge dessen neu gefasst bzw. ergänzt