Stadtverband Emmerich der Kleingärtner 1980 e.V.
Stadtverband Emmerich der Kleingärtner 1980 e.V.          

Vereinssatzung

 

 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Stadtverband Emmerich der Kleingärtner 1980 e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Emmerich.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Emmerich unter der Nr. VR 275 eingetragen.
  4. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Rheinland der Kleingärtner e.V., nachfolgend „Verband“ genannt.

 2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Allgemeine Zielsetzung

a) Der Verein fördert den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürgerinnen und Bürger.

b) Er setzt sich für die Erhaltung, Förderung und Ausgestaltung von Kleingartenanlagen ein, insbesondere als Teil des öffentlichen Grüns, das der Allgemeinheit zugänglich ist.

c) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

d) Unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes fördert er die Volksgesundheit sowie die naturbezogene Erziehung der Jugend.


(2) Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

d) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
Eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung außerhalb des Vereinszwecks ist nicht zulässig.
Regelungen über besondere Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.


(3) Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Der Verein strebt die Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation an.
Seine finanziellen Mittel sind ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für den Ausbau und die Unterhaltung von Kleingartenanlagen, zu verwenden.


(4) Zusammenarbeit mit dem Verband

Der Verein verpflichtet sich, im Einvernehmen mit dem Verband die kleingärtnerischen Interessen zu vertreten, insbesondere durch:

  • die Einflussnahme auf städtebauliche Planungen,
  • das Eintreten für eine ausreichende Ausweisung von Dauerkleingartengebieten im Stadtgebiet.

(5) Mitgliederförderung

Der Verein verpflichtet sich, seine Mitglieder fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen, soweit es seine Möglichkeiten zulassen.

 3 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen möchte, und zwar durch:

a) die praktische Ausübung von Kleingartenarbeit nach Abschluss eines entsprechenden Pachtvertrages, oder
b) die Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens auf andere Weise.

(2) Ehrenmitgliedschaft

a) Natürliche oder juristische Personen, die sich in besonderem Maße um das Kleingartenwesen oder um die Zwecke des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

b) Darüber hinaus kann ein langjähriger Vorsitzender des Vereins von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(3) Aufnahmeverfahren

a) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.


  4 Rechte aus der Mitgliedschaft

(1) Nutzungsrechte und Teilnahmerechte

Jedes Mitglied hat das Recht:

a) die Einrichtungen des Vereins gemäß ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) die ihm durch Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.

(2) Beratung

Die durch den Verein angebotene fachliche Beratung steht allen Mitgliedern zur Verfügung.

(3) Verbandszeitschrift

Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.

 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Allgemeine Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich im Rahmen dieser Satzung aktiv innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
c) die satzungsgemäßen und durch Vereinsbeschluss gefassten Regelungen und Anordnungen zu befolgen,
d) die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.

(2) Gemeinschaftsarbeit

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgelegten Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden) zu erbringen.
Für nicht geleistete Stunden ist der durch die Mitgliederversammlung festgelegte Ersatzbetrag zu entrichten.


  6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Formen der Beendigung

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.

(2) Austritt

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten.
Besteht ein Pachtvertrag, kann der Austritt nur erfolgen, wenn das Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt endet.

(3) Ausschlussgründe

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:

a) wiederholt oder schwerwiegend gegen satzungsgemäße Pflichten oder Vereinsbeschlüsse verstößt,
b) das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
c) trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit Zahlungen in Verzug ist und diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht begleicht,
d) die Gemeinschaft der Mitglieder gefährdet oder nachhaltig stört,
e) seine Mitgliedschaftsrechte oder -pflichten auf Dritte überträgt,
f) seine Gartenparzelle oder deren bauliche Anlagen Dritten ganz oder teilweise zur Nutzung überlässt,
g) bei Antragstellung verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm dort ein Pachtvertrag aus eigenem Verschulden rechtswirksam gekündigt wurde.

(4) Ausschlussverfahren

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Post zuzustellen.

Das Mitglied kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheids die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen.
Im Ausschlussbescheid ist auf dieses Recht sowie die Frist und die zuständige Stelle hinzuweisen.
Erfolgt kein fristgerechter Antrag auf Schlichtung, wird der Ausschluss rechtskräftig.

(5) Vermögensansprüche

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt jedoch zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen aus Satzung oder rechtsgültigen Verträgen verpflichtet.

 7 Vorstand

(1) Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassierer,
  • mindestens einem Beisitzer oder Fachberater.

(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende handelt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.

(3) Amtszeit und Wiederwahl

Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.

(4) Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a) die laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Umsetzung ihrer Beschlüsse,
c) die Organisation und Anordnung der Gemeinschaftsleistungen.

(5) Ehrenamtlichkeit

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Entstehende Reisekosten und Lohnausfälle werden erstattet.
Regelungen zur Erstattung besonderer Aufwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(6) Sitzungen und Beschlussfassung

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden (oder bei Verhinderung dem Stellvertreter) mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) Sitzungsprotokolle

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden (bzw. dessen Stellvertreter) zu unterzeichnen ist.
Ist der Schriftführer verhindert, bestimmt der Vorstand ein anderes anwesendes Mitglied zur Protokollführung

(8) Erweiterter Vorstand

a) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß Abs. 1 und mindestens zwei weiteren Beisitzern.

b) Aufgaben des erweiterten Vorstands:

  • Unterstützung des Vorstands bei der Geschäftsführung,
  • Entscheidung über Berufungen gemäß § 3 Abs. 3,
  • Mitwirkung im Ausschlussverfahren nach § 6 Abs. 4.

c) Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden. Diese müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

d) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende (oder bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende), anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

e) Über Sitzungen des erweiterten Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.


  8 Mitgliederversammlung

(1) Stellung im Verein

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(2) Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
Die Einladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten.

(3) Versammlungsleitung

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(5) Zuständigkeit

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Genehmigung der Protokolle gemäß Abs. 9,
b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer und weiterer Tätigkeitsberichte,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstands,
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und Ersatzbeträgen,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(6) Beschlussfassung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Sofern kein Antrag die einfache Mehrheit erreicht, gilt der Antrag mit den meisten Stimmen als angenommen.

(7) Qualifizierte Mehrheiten

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder notwendig.
Wird diese nicht erreicht, kann auf einer erneut einberufenen Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.

(8) Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

(9) Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(10) Teilnahme sachkundiger Personen

Zur Beratung besonderer Themen kann der Vorstand sachkundige Personen zur Mitgliederversammlung einladen.
Diese besitzen kein Stimmrecht.

(11) Teilnahme von Verbandsvertretern

Vertreter des Landesverbands sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.


  9 Schlichtungsverfahren

Bei vereinsinternen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen.
Art und Ablauf des Schlichtungsverfahrens werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Schlichtungsordnung geregelt.


  10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  11 Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins.
Er ist verantwortlich für:

  • das Einziehen von Beiträgen, Umlagen, Pachtzinsen und sonstigen von Mitgliedern geschuldeten Zahlungen,
  • die vollständige Buchführung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben,
  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege,
  • die Erfassung und Verwaltung sämtlicher Vermögenswerte des Vereins.

Auszahlungen dürfen grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen.


  12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für das Geschäftsjahr.
    Ein Kassenprüfer scheidet jeweils jährlich aus; Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer sind jederzeit zu unvermuteten Prüfungen berechtigt, die auch stichprobenartig erfolgen können.
    Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine umfassende Gesamtprüfung durchzuführen.
    Die Prüfung umfasst sowohl die rechnerische als auch die sachliche Richtigkeit der Kassenführung.
  3. Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  13 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks (vgl. § 2 Abs. 2) fällt das Vereinsvermögen an:

  • eine örtlich zuständige, als gemeinnützig anerkannte kleingärtnerische Organisation,
  • oder, sofern eine solche nicht besteht, an die Stadt Emmerich.

Das Vermögen ist in jedem Fall ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.


  14 Bekanntmachungen des Vereins

Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang.


  15 Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen des Generalpachtvertrags und der Gartenordnung bleiben durch diese Satzung unberührt.


  16 Inkrafttreten

  1. Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die Bestimmungen der bisherigen Satzung außer Kraft.
  2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.03.1993 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen oder solche unwesentlichen Ergänzungen, die von der Finanzbehörde zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, eigenständig vorzunehmen.

Unterschriften:
Ralf Schmoll
Wolfgang Münnekhoff
Ralf Derksen
Peter Henkes


Eintragungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde am 07. März 1994 unter Nr. VR 275 im Vereinsregister eingetragen.

46446 Emmerich
                                                                                                                   (Siegel)
(Brunner)
Justizamtsinspektor

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