Arbeitsstundenverordnung
(beschlossen gem. § 7 der Satzung und § 4 der Beitragsordnung)
Diese Arbeitsstundenverordnung regelt ergänzend zu § 7 der Satzung und § 4 der Beitragsordnung die Pflicht zur Leistung von Arbeitsstunden durch alle Vereinsmitglieder im Alter zwischen 18
und 70 Jahren.
Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr, in dem das 18. bzw. 70. Lebensjahr vollendet wird.
Jedes betroffene Mitglied ist verpflichtet, jährlich 10 Arbeitsstunden zu leisten.
Für nicht geleistete Stunden ist ein Betrag von 20,00 € pro Stunde zu entrichten.
Dieser Betrag wird mit der Beitragsrechnung des Folgejahres vom Verein berechnet und eingefordert.
Mitglieder dürfen über das Soll hinausgehende Stunden erbringen und sich diese für zukünftige Jahre gutschreiben lassen.
Als Arbeitsstunden im Sinne dieser Ordnung gelten:
handwerkliche, pflegerische oder werterhaltende Tätigkeiten auf Gemeinschaftsflächen,
freiwillige, unentgeltliche Tätigkeiten im Rahmen von Vereinsveranstaltungen (z. B. Organisation, Auf-/Abbau, Betreuung etc.),
Tätigkeiten, die dem Verein oder seinen Mitgliedern nachweislich zugutekommen.
Eigenverantwortung:
Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, die vorgeschriebenen Arbeitsstunden zu leisten. Eine Unterstützung durch Gruppenleitungen zur Koordination der Aufgaben wird
empfohlen.
Befreiung bei fehlender Einsatzmöglichkeit:
Falls der Verein keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten für die Ableistung von Arbeitsstunden anbietet, kann der Vorstand auf Antrag eine Befreiung für das betreffende
Jahr beschließen.
Individuelle Regelungen:
In begründeten Fällen (z. B. Krankheit, besondere familiäre Belastungen etc.) kann der Vorstand auf Antrag:
eine nachträgliche Leistung der Arbeitsstunden zulassen,
eine vollständige oder teilweise Befreiung beschließen (Härtefallregelung).