Stadtverband Emmerich der Kleingärtner 1980 e.V.
Stadtverband Emmerich der Kleingärtner 1980 e.V.          

Gartenordnung

 

  Allgemeine Bedeutung der Kleingärten

  • Teil des öffentlichen Grüns in Städten und Gemeinden.
  • Beitrag zur Verbesserung des Lebensraums.
  • Möglichkeit zur Selbstversorgung mit Obst und Gemüse.
  • Dienen der Erholung und Freizeitgestaltung.

  Soziale Funktion

  • Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit.
  • Kleingartenanlagen sind öffentlich zugänglich und dienen allen Bürgern zur Erholung.
  • Kleingärtner sollen aktiv im Verein mitwirken.

  Rechtsgrundlagen

  • Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983.
  • Zwischenpachtvertrag / Generalpachtvertrag mit der Stadt.
  • Satzung des Vereins und ergänzende Gartenordnungen sind bindend.
  • Maße und Vorschriften richten sich nach örtlichen Gegebenheiten.

♻️ Abfallentsorgung

  1. Kompostierung von geeigneten Gartenabfällen im eigenen Garten.
  2. Andere Abfälle sind selbst und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.

  Bauliche Anlagen

  • Nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig.
  • Keine Erweiterungen erlaubt.
  • Müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden.
  • Ggf. Nachbarrecht beachten.

  Bekanntmachungen

  • Aushänge am Schwarzen Brett oder in Kästen sind verbindlich.
  • Unkenntnis schützt nicht vor Nachteilen.

  Befahren der Gartenwege

  1. Nur zum Be- und Entladen schwerer oder sperriger Gegenstände erlaubt, samstags bis 16 Uhr.
    • Schritttempo (4–7 km/h) ist Pflicht.
    • Fußgänger und spielende Kinder haben Vorrang.
  2. In Sonderfällen (z. B. Baumaterial-Lieferung) auch an anderen Tagen mit Vorstandsgenehmigung.
  3. Generell gilt: Höchste Rücksichtnahme im gesamten Bereich.

 

 Befahren der Gartenanlage – Ergänzende Regeln

  1. Schäden durch Befahren:
    • Bei Schäden an Pflanzen, Beeten, Zäunen etc. →
      Sofortige Information des Geschädigten und Schadensbeseitigung durch den Verursacher.
  2. Schäden an Wegen/Fahrbahnen:
    • Unverzügliche Meldung an den Vorstand.
    • Haftung durch den Verursacher (Pächter oder Mitglied).
  3. Schwere Fahrzeuge (> 7,5 t):
    • Nur mit gesondertem Antrag erlaubt.
    • Striktes Fahrverbot bei Nässe.
    • Fahrbahnschutz durch Bohlen, Metallplatten o. ä. ist Pflicht.
  4. Parkverbot:
    • Abstellen von Fahrzeugen in der Anlage ist verboten.
    • Fahrzeuge sind nach Be-/Entladen sofort zu entfernen und auf dem Parkplatz abzustellen.
  5. Ausnahmegenehmigungen:
    • Nur bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert).
    • Antrag muss schriftlich erfolgen.

  Antennen

  • Verboten: Errichtung von Antennen (TV, Radio, Funk) an/in Lauben oder Gärten.

  Bienenhaltung

  • Erlaubt (dauerhaft oder als Wandervölker), aber:
    • Genehmigung des Verpächters erforderlich.
    • Imker muss:
      • einem Fachverband angehören
      • eine Haftpflichtversicherung nachweisen.
    • Gesetzliche Vorschriften zur Bienenhaltung sind zu beachten.

  Düngung

  • Hinweis auf weitere Regelung unter dem Punkt Pflanzenschutz (noch nicht enthalten in deinem Textabschnitt).

  Farbgestaltung

  1. Farbwahl darf nicht das Bild des Einzelgartens oder der Gesamtanlage stören.
  2. Grelle Farben sind zu vermeiden, um eine harmonische Einordnung in die Landschaft zu gewährleisten.

  Frühbeete & Gewächstunnel

  • Genehmigungsfrei, wenn folgende Maße nicht überschritten werden:
    • Frühbeete: max. 0,5 m Höhe
    • Gewächstunnel: max. 0,7 m Höhe
  • Größere Konstruktionen → Genehmigung durch den Vorstand erforderlich.

  Gasversorgung

  • Erlaubt: Eine 11-kg-Flüssiggasflasche je Raum
  • Installationen nur durch Fachbetriebe.
  • Kaminanlagen sind verboten.

 

  Gemeinschaftsanlagen & -einrichtungen

  1. Pfleglicher Umgang:
    • Zäune, Tore, Wege, Gebäude etc. müssen sorgfältig behandelt werden.
  2. Meldepflicht & Schadenersatz:
    • Schäden, die von Pächtern oder deren Angehörigen verursacht wurden, sind sofort dem Verein zu melden.
    • Der Verursacher ist zur fachgerechten Wiederherstellung oder Kostenübernahme verpflichtet.

  Gemeinschaftsarbeit & -leistungen

  1. Zweck:
    • Dient Bau, Pflege und Erhalt von Gemeinschaftsanlagen und Vereinseigentum.
  2. Verpflichtung:
    • Alle Pächter (ggf. auch weitere Mitglieder) sind zur Teilnahme verpflichtet.
  3. Zusätzliche Aufgaben:
    • Auch bei Festorganisation oder Vereinsdiensten können Arbeitsstunden angesetzt werden.
  4. Pflicht zur Eigenleistung:
    • Arbeitsstunden sind selbst zu leisten, nicht übertragbar ohne Genehmigung.
  5. Ersatzleistung bei Nichtteilnahme:
    • Bei Verweigerung darf der Verein eine Ersatzgebühr verlangen (Höhe per Vereinsbeschluss).
  6. Ausnahmen:
    • In Sonderfällen kann der Verein auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Hinweis: Genaue Details zur Ableistung der Arbeitsstunden siehe separate Regelung.


  Gerätenutzung

  1. Technische Vorgaben:
    • Geräte (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren) müssen den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (TA Lärm) entsprechen.
  2. Betriebszeiten:
    • Geräte dürfen nicht betrieben werden:
      •  13:00 – 15:00 Uhr (Mittagsruhe)
      •  22:00 – 07:00 Uhr (Nachtruhe)
      •  An Sonn- und Feiertagen

  Gerätehäuser

  • Verboten:
    • Zusätzliche Baukörper wie Gerätehäuser sind nicht erlaubt.

  Gestaltung des Kleingartens

  1. Allgemeiner Eindruck:
    • Gestaltung darf den harmonischen Gesamteindruck der Anlage nicht stören.
    • Kompostbehälter, Wasserspeicher etc. müssen sicher und unauffällig angelegt sein.
  2. Rücksicht auf Nachbarn:
    • Kulturen im Nachbargarten dürfen nicht beeinträchtigt werden.
    • Hochstämmige Bäume sind verboten, außer:
      • Ein (1) hochstämmiger Obstbaum als Schattenspender vor der Laube ist erlaubt.

  Bepflanzung im Kleingarten

3. Empfohlene Baumformen:

  • Nur Buschbäume oder Spindelbüsche auf schwachwachsender Unterlage empfohlen.
  • Pflicht des Kleingärtners: Fachgerechter Schnitt von Bäumen und Sträuchern.

4. Grenzabstände & Standflächen (Anhaltswerte)

Pflanzenart

Grenzabstand (m)

Standfläche (m²)

Hochstamm

5,0

10,0 × 10,0 = 100,0

Halbstamm/Busch (größere Form)

2,5

5,0 × 5,0 = 25,0

Busch (kleinere Form)

2,0

4,0 × 4,0 = 16,0

Spindelbusch

1,5

3,0 × 1,5 = 4,5

Schwarze Johannisbeere

2,0

2,0 × 2,0 = 4,0

Rote Johannisbeere / Stachelbeere

1,5

1,5 × 1,5 = 2,25

Brombeere

1,5

1 Stock á 3 lfd. Meter

Himbeere

1,0

2 Stöcke á 1 lfd. Meter


5. Wertminderung bei Nicht-Einhaltung:

  • Bei zu geringer Pflanzung → im Falle einer Gartenaufgabe:
    • Keine oder nur eingeschränkte Entschädigung, evtl. Pflicht zur Entfernung.

6. Überwuchs & Wege:

  • Keine störenden Äste/Zweige in Nachbargärten oder über Wege.
  • Begehbarkeit der Wege muss gewährleistet bleiben.

7. Abgrenzung & Rücksichtnahme:

  • Spaliere und Bohnengerüste dürfen nicht als Zaun verwendet werden.
  • Hecken zwischen Gärten sind zu vermeiden.
  • Pflanzungen dürfen Nachbargärten nicht einschränken (Sonne, Raum, Sicht etc.).

  Gewächshäuser

  • Nur kleingärtnerische Nutzung erlaubt.
  • Maximale Größe:
    • 10 m² Grundfläche,
    • 2,5 m Firsthöhe.
  • Nur punktuelle Betonfundamente, Verankerung gegen Sturm erforderlich.
  • Keine Nutzung als Lagerraum o. Ä.

  Grillkamine

  • Erlaubt: Max. 1 m Gesamthöhe.
  • Feuerrechtliche Vorschriften beachten.
  • Verbot in Gärten < 100 m Abstand zum Wald.
  • Nicht regelkonforme Anlagen → müssen verkleinert oder abgebaut werden.

  Holzschutzmittel

Verboten:

  • Phenol- oder Carbolsäurehaltige Mittel.
  • Altöle o. Ä.

Empfohlene Maßnahmen:

  • Mehrschichtige Holzbehandlung, Endbeschichtung biozidfrei.
  • Kesseldruck- oder Öldruckimprägnierung bevorzugen → kein weiterer Schutz nötig.
  • Farbliche Lasuren schützen die Oberfläche wirksam.
  • Bei unbehandeltem Holz nur Mittel mit:
    • RAL-Gütezeichen
    • Blauer Umweltengel

  Hunde

  1. Hunde dürfen nur angeleint auf den Wegen geführt werden.
  2. Kein Zutritt zu fremden Gärten. Für Schäden oder Verunreinigungen haftet der Hundebesitzer und muss selbst beseitigen bzw. ersetzen.

  Kinderspielplätze

  • Benutzung auf eigene Gefahr.
  • Der Verein ist für die Sicherheit und Wartung der Spielgeräte verantwortlich.

  Kleingärtnerische Nutzung

  1. Nutzung ausschließlich kleingärtnerisch:
    • Eigenversorgung durch eigene Arbeit oder Familienhilfe.
    • Nicht gewerblich!
  2. Einseitiger Anbau (Monokultur) und ausschließlicher Ziergarten sind verboten.

♻️ Kompostbehälter

  1. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren.
  2. Höchstmaße für Kompostbehälter:
    • Länge: 2,5 m, Breite: 1,2 m, Höhe: 1,0 m
  3. Kein Störfaktor für Nachbarn oder Anlage – ggf. Sichtschutz durch Pflanzen.

  Lauben

  1. Genehmigungspflichtig! Antrag über den Verein.
  2. Max. 24 m² Grundfläche, nicht zum Wohnen geeignet.
  3. Bau nur nach schriftlicher Genehmigung, mit vorgeschriebenen Materialien.
  4. Keine Keller, Gruben o. ä.
  5. Ein Schacht für die Wasseruhr ist erlaubt und muss zugänglich bleiben.

   Öffnungszeiten

  • Die Anlage muss für Fußgänger öffentlich zugänglich sein.

   Laub- und Nadelbäume

  1. Nicht erlaubt, da sie nicht kleingärtnerisch nutzbar sind.
  2. Entfernung im Gemeinschaftsbereich nur unter Beachtung örtlicher Baumschutzsatzungen.

  Pflanzenschutz

  1. Es gilt der integrierte Pflanzenschutz:
    • Naturnahe Methoden vor chemischer Bekämpfung.
    • Gemeindesatzungen beachten!
  2. Verboten:
    • Pestizide
    • Mineraldünger (chemisch)
    • Stattdessen: biologische, organische, nitratfreie Naturdünger
  3. Frisch angefahrener Mist ist sofort zu verarbeiten.
    • Keine Lagerung in Haufen → Wasserschutz!

  Pflegepflichten

  1. Pflanzen und Anlagen sind laufend zu pflegen und zu unterhalten.
  2. Anordnungen zur Schädlingsbekämpfung sind fristgerecht zu befolgen.
  3. Fachliche Beratung durch Vereinsberater oder Fachkräfte bei Pflanzenschutzmaßnahmen.
    • Vogelschutz, Bienenschutz, Gewässerschutz beachten!
  4. Gemeinsame Maßnahmen → Kostenbeteiligung durch den Pächter.

  Planschbecken

  • Erlaubt, wenn nicht fest mit dem Boden verbunden.
  • Maximalmaße:
    • Durchmesser: 2,5 m
    • Höhe: 0,6 m
  • Örtliche Gegebenheiten (z. B. Nachbarn, Gelände) sind zu beachten.

  Regenwasser

  • Regenwasser vom Dach oder befestigten Flächen muss im eigenen Garten versickern.

  Rücksichtnahme

  • Keine Belästigung, Störung oder Schädigung anderer (z. B. durch Lärm, Rauch, Gerüche).
  • Gilt für Pächter, Angehörige und Gäste.

  Sicht- & Windschutz

  • Grüne Hecke bis 1,50 m am Laubensitzplatz erlaubt.
  • Feste Blenden brauchen Genehmigung.
  • Fest installierte Markisen sind verboten.

Stromversorgung

  1. Neue Stromanschlüsse nur mit Genehmigung.
  2. VDE-Richtlinien und Vorschriften des Stromanbieters sind einzuhalten.
  3. Messeinrichtungen & Verbrauchsabrechnung orientieren sich an der Wasserversorgung.

  Teiche

  • Zierteiche und Feuchtbiotope bis max. 15 m² Grundfläche sind zulässig.

 Telefon

  • Telefonanschlüsse im Garten sind erlaubt.

  Terrassen

  • Genehmigungspflichtig, wenn eine Treppe oder Stützmauer nötig ist.

  Tierhaltung

  • Nicht gestattet, auch nicht ausnahmsweise.

  Toiletten

  • Nur Camping-/Trockentoilette erlaubt.
  • Wasser- und Chemietoiletten verboten.
  • Entsorgung nur an vorgesehener Stelle zulässig.

  Wasserversorgung

  1. Anlage pfleglich behandeln, Wasser sparsam verbrauchen.
  2. Frostperiode = Wasser abgestellt.
  3. Gemeinschaftsverbrauch = anteilig verteilt.
  4. Verein kann Messeinrichtungen vorschreiben (auf Kosten des Pächters).
  5. Pächter zahlt eigenen Verbrauch + Anteil am Schwund.
  6. Reparaturkosten:
    • Anlage: anteilig
    • Ab Messeinrichtung oder eigene Schäden: Pächter
  7. Kein Wasseranschluss in der Laube erlaubt.
  8. Brunnen (Pumpen) sind verboten.

  Wegebenutzung & -pflege

  1. Fahrzeuge dürfen Wege nicht befahren oder abgestellt werden.
  2. Anlieger halten Wege bis zur Mitte sauber.
  3. Begleitgrün nur mit vorheriger Absprache schneiden/pflegen.
  4. Verein kann abweichende Regelungen beschließen.
  5. Bei Transporten verschmutzte Wege sofort reinigen.

  Gesamtfazit:

  • Nutzung & Pflichten
  • Anlage & Ausstattung
  • Verhalten & Rücksichtnahme
  • Technik, Wasser, Strom
  • Ökologie & Umweltschutz

  Wege im Kleingarten

  1. Nur wasserdurchlässige Wege zulässig (kein Beton, kein Asphalt).
  2. Ungeeignete Materialien zur Einfassung verboten (z. B. Plastik, Eternit, Flaschen, Dachpfannen, stehende Ziegel).
    • Grund: Unfallgefahr vermeiden.

  Wohnen im Garten

  • Dauerhaftes Wohnen oder Übernachten in der Laube ist verboten.

  Zäune

  • Zur Straße hin:
    • Einheitlicher Jägerzaun, 80 cm hoch.
  • Zwischen Gärten:
    • Maschendraht, 80 cm hoch, Maschenweite 40 mm.

 Zutrittsrecht

  • Beauftragte des Verpächters oder Vereins dürfen zur Aufgabenerfüllung den Garten betreten.
  • In Abwesenheit des Pächters nur bei unmittelbar drohender Gefahr erlaubt.

  Stand der Ordnung

  • Version: Juli 2009
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